Satzung

§ 1 – Name, Tätigkeitsgebiet
§ 2 – Zweck
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Organe des Ortsvereins
§ 5 – Mitgliederversammlung
§ 6 – Vorstand
§ 7 – Wahlen
§ 8 – Revision
§ 9 – Satzungsänderungen
§ 10 – Schlußbestimmungen

§ 1 – Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfaßt den Bereich der Gemeinden Am Salzhaff und Biendorf, sowie den Bereich der Städte Rerik und Kröpelin.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Rerik Salzhaff Kröpelin. Sein Sitz ist Rerik.

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§ 2 – Zweck

  1. Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

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§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet die Antragstellerin / der Antragsteller wohnt. Einzelheiten regelt das Organisationsstatut.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  3. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  4. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Statutus eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

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§ 4 – Organe des Ortsvereins

  1. Die Organe des Ortsvereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.

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§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
  2. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.
  3. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist die / der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/-innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

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§ 6 – Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
    • der / dem Vorsitzenden,
    • der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in).
  3. Die Zahl weiterer Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
  4. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 7 – Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
    Nacheinander werden gewählt:
    • der /die Vorsitzende,
    • der /die stellvertretende Vorsitzende,
    • der /die Kassierer/-in).
  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

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§ 8 – Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisorinnen / Revisoren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 9 – Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

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§ 10 – Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern und der Satzung des SPD-Kreisverbandes Bad Doberan in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Diese Satzung tritt am 08.05.2006 in Kraft.

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